Stand: 22.09.2026
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Highlife Media GmbH (nachfolgend „Agentur“) und dem Auftraggeber.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
II. TERMINE, LIEFERFRISTEN, MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind.
2. Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, gilt Folgendes:
a) Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
b) Der der Agentur hierdurch entstehende Mehraufwand wird nach Ziffer IV gesondert vergütet.
c) Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen, die hierauf beruhen.
d) Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und den Auftrag zu beenden.
4. Nach Auftragserteilung sind die beauftragten Leistungen innerhalb von zwölf Monaten abzurufen. Nicht innerhalb dieses Zeitraums abgerufene Leistungen verfallen; der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt hiervon unberührt. Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung in Textform.
III. ÄNDERUNGEN VON ARBEITEN (CHANGE REQUEST)
1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen sind der Agentur möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen. Sie werden nur wirksam, wenn die Agentur sie in Textform bestätigt.
2. Entsteht der Agentur durch den Change Request Mehraufwand, weist sie den Auftraggeber hierauf hin und legt ihm den voraussichtlichen Mehraufwand in Textform vor. Der Mehraufwand wird nach Ziffer IV abgerechnet.
3. Verbindliche Termine verschieben sich um den durch den Change Request verursachten Zeitraum.
IV. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG, STUNDENSATZ
1. Der Umfang der Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung der Agentur.
2. Sämtliche Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, soweit keine Pauschale vereinbart ist. Personeller Aufwand wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet; die Abrechnung erfolgt in angefangenen 15-Minuten-Einheiten.
3. Ist im Angebot oder Vertrag kein abweichender Stundensatz vereinbart, gilt ein Stundensatz von 140,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer je Person und Stunde.
4. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, gilt der Stundensatz nach Ziffer IV.3 für alle Leistungen, die von der Pauschale nicht umfasst sind, insbesondere für Mehraufwand nach Ziffer II.3, Change Requests nach Ziffer III, weitere Korrekturschleifen nach Ziffer VII sowie Reisezeiten nach Ziffer IX.
5. Fremd- und Drittkosten (z. B. Lizenzen, Material, Dienstleister, Mediabudgets) werden zum tatsächlichen Nettobetrag zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10 % weiterberechnet. Für die Produktionsüberwachung gilt Ziffer V.
6. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen schuldet die Agentur nur, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
7. Die Agentur schuldet die vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine Reichweiten, Klick-, Bewerber- oder Einstellungszahlen geschuldet. Änderungen der Richtlinien, Algorithmen, Preise oder Verfügbarkeiten von Plattformen Dritter (z. B. Meta, LinkedIn, Google, TikTok) sowie Sperrungen oder Ablehnungen von Werbemitteln durch diese Plattformen hat die Agentur nicht zu vertreten.
V. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
1. Produktionsüberwachung ist die Auswahl, Beauftragung, Steuerung, Terminkontrolle und Qualitätsabnahme externer Gewerke und Dienstleister für den Auftraggeber, insbesondere von Druckereien, Fotografen, Studios, Motion-Design, Web-Entwicklung, Beschilderung, Messe- und Ladenbau.
2. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Hersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.
3. Die Produktionsüberwachung wird nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz nach Ziffer IV abgerechnet.
4. Ist im Angebot eine pauschale Abrechnung der Produktionsüberwachung vorgesehen oder lässt sich der Aufwand keinem bestimmten Auftrag eindeutig zuordnen, erhält die Agentur anstelle der Abrechnung nach Ziffer V.3 ein Agenturhonorar in Höhe von 20 % auf den Nettowert der Rechnungen der beauftragten Hersteller.
5. Werden Fremdleistungen ohne Produktionsüberwachung lediglich verauslagt, gilt Ziffer IV.5.
6. Die Agentur ist berechtigt, Fremdkosten vor Beauftragung als Vorschuss anzufordern.
VI. EINSATZ VON KI-SYSTEMEN
1. Die Agentur setzt bei der Leistungserbringung Systeme der künstlichen Intelligenz als Hilfsmittel ein, unter anderem für Recherche, Text- und Konzeptentwürfe, Bild-, Ton- und Videobearbeitung, Untertitelung, Übersetzung sowie Auswertung und Optimierung von Kampagnen. Die finale Auswahl, Prüfung und Gestaltung der Ergebnisse erfolgt durch die Agentur.
2. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu. Wünscht er den Verzicht auf KI-Systeme oder auf bestimmte Anwendungen, teilt er dies vor Beginn der Leistung in Textform mit; ein hieraus resultierender Mehraufwand wird nach Ziffer IV vergütet.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich durch KI erzeugte Inhalte nach derzeitiger Rechtslage keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und dass die Agentur insoweit keine Alleinstellung oder Einmaligkeit des Ergebnisses zusichern kann. Eine Haftung für Ansprüche Dritter wegen Ähnlichkeit KI-generierter Inhalte mit bestehenden Werken ist ausgeschlossen, soweit die Agentur die Ähnlichkeit nicht kannte oder grob fahrlässig verkannt hat.
4. Werden synthetische Inhalte erzeugt, die reale Personen, Orte oder Ereignisse erkennbar nachbilden, informiert die Agentur den Auftraggeber hierüber. Die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten bei Veröffentlichung, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), obliegt dem Auftraggeber als veröffentlichender Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Die Agentur gibt vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers nur in KI-Systeme ein, die eine Nutzung der Eingaben zu Trainingszwecken vertraglich ausschließen und deren Einsatz datenschutzrechtlich zulässig ist.
VII. ABNAHME, KORREKTURSCHLEIFEN
1. Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung unter Angabe konkreter Mängel in Textform zurückweist. Die Agentur weist auf diese Folge bei Bereitstellung hin.
2. Mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt diese als abgenommen.
3. Im Leistungsumfang sind zwei Korrekturschleifen enthalten, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
4. Als Korrekturschleife gilt jede Übermittlung von Änderungswünschen an die Agentur, unabhängig davon, von welcher Person auf Seiten des Auftraggebers und über welchen Kommunikationsweg sie erfolgt. Die interne Abstimmung und Bündelung von Änderungswünschen obliegt dem Auftraggeber.
5. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die bereits freigegebene oder bereits umgesetzte Inhalte betreffen, werden nach Ziffer IV nach Aufwand abgerechnet.
VIII. RECHNUNG, ZAHLUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN, PREISANPASSUNG
1. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
2. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung in folgenden Abschlägen fällig:
a) 50 % bei Auftragserteilung,
b) 25 % bei Vorlage des Werkes in seiner ersten Fassung,
c) 25 % bei Abnahme.
3. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, ihre Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzubehalten. Die vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert sich hierdurch nicht. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers für laufzeitbezogene Leistungen (z. B. Abonnements, Retainer) bleibt für den Zeitraum der Leistungseinstellung bestehen, soweit die Agentur leistungsbereit bleibt; zurückbehaltene Leistungen holt die Agentur nach Ausgleich der offenen Forderung nach, soweit dies noch sinnvoll und zumutbar ist.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
5. Bei Verträgen mit einer Laufzeit (z. B. Abonnements, Retainer) ist die Agentur berechtigt, die Vergütung zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ende der Laufzeit in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen; die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen.
IX. AUFWENDUNGEN, REISEKOSTEN UND REISEZEITEN
1. Jede Partei trägt die Kommunikationskosten, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Partei entstehen.
2. Reisezeiten der für den Auftrag eingesetzten Mitarbeitenden der Agentur gelten als Arbeitszeit und werden je Person zum Stundensatz nach Ziffer IV abgerechnet. Reisezeit ist die Zeit ab Abreise vom Sitz der Agentur bis zur Ankunft am Einsatzort sowie für die Rückreise, einschließlich Warte-, Check-in- und Umsteigezeiten. Die Abrechnung erfolgt in angefangenen 15-Minuten-Einheiten.
3. Bei Fahrten mit einem Pkw der Agentur werden zusätzlich 0,51 Euro je gefahrenem Kilometer und Fahrzeug berechnet.
4. Bahn- und Flugreisen sowie sonstige Reisenebenkosten (z. B. Übernachtung, Mietwagen, Taxi, Parkgebühren, Gepäck- und Equipmenttransport) werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Beleg weiterberechnet.
5. Findet der Termin am Anreisetag statt, ist die Agentur berechtigt, Flugreisen ohne vorherige Freigabe durch den Auftraggeber zu buchen, sofern die Flugkosten für Hin- und Rückflug in der Economy Class 600,00 Euro netto je Person nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Flugkosten bedürfen der vorherigen Freigabe in Textform. Die Agentur wählt die Verbindung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Terminbeginns.
6. Wird ein Termin aus Gründen abgesagt oder verschoben, die die Agentur nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die bereits angefallenen Reise-, Storno- und Umbuchungskosten.
X. ABSAGE UND VERSCHIEBUNG VON TERMINEN
1. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Produktions- oder Drehtermin ab oder verschiebt er ihn, ist die Agentur berechtigt, folgende pauschalierte Ausfallentschädigung zu berechnen, bezogen auf die für die betroffene Produktion vereinbarte Nettovergütung:
a) mehr als 10 Werktage vor dem Termin: keine Ausfallentschädigung,
b) 10 bis 6 Werktage vor dem Termin: 25 %,
c) 5 bis 3 Werktage vor dem Termin: 50 %,
d) ab 2 Werktage vor dem Termin: 100 %.
2. Bereits angefallene Fremd-, Reise- und Stornokosten werden zusätzlich berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Kann ein Termin aufgrund von Witterungsbedingungen, höherer Gewalt oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Parteien nicht durchgeführt werden, vereinbaren die Parteien unverzüglich einen Ersatztermin. Eine Ausfallentschädigung fällt in diesem Fall nicht an; bereits angefallene Fremd-, Reise- und Stornokosten trägt der Auftraggeber.
4. Ist die Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Krankheit der eingesetzten Personen, an der Durchführung gehindert, verschiebt sie den Termin auf einen zeitnahen Ersatztermin. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Kosten Dritter (z. B. Ausfallkosten von Locations, Models, Dienstleistern oder freigestellten Mitarbeitenden) besteht in diesem Fall nicht; Ziffer XI bleibt unberührt.
XI. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung.
3. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme.
7. Ziffer XI.6 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, aus einer Garantie sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XII. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE, ROHMATERIAL, PROJEKTDATEIEN
1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die von der Agentur erstellten fertigen Werke für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen, soweit im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Rechteeinräumung bezieht sich ausschließlich auf die fertigen, an den Auftraggeber übergebenen Werke in der jeweils ausgelieferten Fassung (z. B. exportierte Film-, Bild-, Audio- oder Layoutdateien). Nicht umfasst sind Arbeits- und Projektdateien, Schnittprojekte, Layout- und Quelldateien, Templates, Presets, Skripte und sonstige Zwischenergebnisse; ein Anspruch auf deren Herausgabe besteht nicht.
3. Sämtliches Rohmaterial (insbesondere nicht verwendete Foto-, Video- und Audioaufnahmen) verbleibt bei der Agentur und wird nicht an den Auftraggeber herausgegeben, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist. Die Agentur bewahrt das Rohmaterial für sechs Monate ab Abnahme auf und ist danach zur Löschung berechtigt, ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf. Eine längere Aufbewahrung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
4. Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Weiterverwendung der Werke über die ausgelieferte Fassung hinaus sowie die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Auftraggebers im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist zulässig.
5. Enthalten die Werke Leistungen Dritter (z. B. Musik, Stock-Material, Schriften, Bildrechte, Rechte abgebildeter Personen), gelten die Nutzungsrechte nur im Umfang der jeweils erworbenen Drittlizenz. Die Agentur weist auf Beschränkungen hin. Eine über die Drittlizenz hinausgehende Nutzung ist Sache des Auftraggebers.
6. Bis zur vollständigen Bezahlung ist jede Nutzung der Werke untersagt.
XIII. EIGENWERBUNG UND REFERENZNENNUNG
1. Die Agentur ist berechtigt, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Arbeitsergebnisse zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und den Auftraggeber unter Verwendung seines Namens, seines Logos und seiner Marken als Referenz zu benennen. Erfasst sind insbesondere Konzepte, Entwürfe, Foto-, Film- und Audioproduktionen, Kampagnen, Arbeitgeberpositionierungen und Kampagnenergebnisse.
2. Die Nutzung ist auf allen Kanälen der Agentur zulässig, insbesondere auf ihrer Website, in sozialen Medien, in Newslettern, Präsentationen, Pitches, Wettbewerbs- und Award-Einreichungen, auf Messen sowie in Print- und Referenzmaterial.
3. Die Nutzung erfolgt frühestens ab der Erstveröffentlichung des jeweiligen Werbemittels durch den Auftraggeber.
4. Ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, insbesondere Kalkulationen, Vergütungsdaten, Personaldaten sowie als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen. Die vom Auftraggeber nach außen kommunizierte Arbeitgeberpositionierung sowie die veröffentlichten Werbemittel gelten nicht als Geschäftsgeheimnis.
5. Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft. Die Agentur entfernt die betroffenen Inhalte innerhalb von 30 Tagen aus den von ihr kontrollierten Kanälen; bereits hergestellte Druckerzeugnisse, an Dritte übergebene Unterlagen sowie Archiv- und Wettbewerbsbestände bleiben unberührt.
XIV. INHALTE DES AUFTRAGGEBERS, RECHTE DRITTER, FREISTELLUNG
1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Marken, Musik, Daten) über die erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, von allen in Werbemitteln abgebildeten oder hörbaren Personen, insbesondere von seinen Beschäftigten, die erforderlichen Einwilligungen nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Kunsturhebergesetz einzuholen und der Agentur auf Verlangen nachzuweisen.
3. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung oder macht sie Rechte geltend, informiert der Auftraggeber die Agentur unverzüglich. Erforderliche Anpassungen, Neuproduktionen oder die Rücknahme von Werbemitteln erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, es sei denn, die Agentur hat den Widerrufsgrund zu vertreten.
4. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer beruhen.
XV. DATENSCHUTZ
1. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner zur Durchführung des Vertragsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Agentur.
2. Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere Bewerber-, Kandidaten- und Kampagnendaten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Kommt dieser Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, ist die Agentur berechtigt, die betroffenen Leistungen zurückzustellen; Ziffer II.3 gilt entsprechend.
3. Für die im Rahmen der Werbe- und Recruitingmaßnahmen verarbeiteten personenbezogenen Daten ist der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er stellt insbesondere die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten, die datenschutzkonforme Gestaltung seiner Karriere- und Bewerbungsprozesse sowie die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes sicher.
4. Werden Leistungen über Plattformen Dritter erbracht und besteht insoweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
5. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass er die Pflichten nach dieser Ziffer verletzt hat. Dies gilt nicht, soweit die Agentur den Verstoß zu vertreten hat.
XVI. VERTRAULICHKEIT
1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, Strategien, Kalkulationen, Konzepte und Personaldaten, vertraulich und nutzen sie ausschließlich für Zwecke des Vertrags.
2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung.
3. Die Agentur darf Unterauftragnehmer einsetzen; sie verpflichtet diese entsprechend.
4. Die Verpflichtung gilt für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ziffer XIII bleibt unberührt.
XVII. ABWERBEVERBOT
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende keine Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur, die im Rahmen der Zusammenarbeit für ihn tätig geworden sind, abzuwerben oder abwerben zu lassen. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund öffentlicher Stellenausschreibungen ohne gezielte Ansprache.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der abgeworbenen Person, berechnet auf Grundlage ihrer Vergütung in den letzten zwölf Monaten bei der Agentur. Bei freien Mitarbeitenden tritt an die Stelle des Bruttojahresgehalts das Honorar, das die Agentur in den letzten zwölf Monaten an die betreffende Person gezahlt hat.
3. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
XVIII. VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Abonnements, Retainer, Betreuungsverträge) zwölf Monate ab Vertragsbeginn.
2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist.
4. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
XIX. BESPRECHUNGSBERICHTE
1. Fertigt eine Partei einen Besprechungsbericht an und widerspricht die andere Partei diesem nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang in Textform, wird der Bericht zur verbindlichen Arbeitsgrundlage.
XX. TEXTFORM, VORRANG VON INDIVIDUALABREDEN
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie sämtliche Erklärungen im Rahmen der Zusammenarbeit bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und gesonderte Verträge, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 305b BGB bleibt unberührt.
XXI. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.